Biogasanlage

BGA 1

SAT Anlage

Jenbacher 312 (625 kW)
Jenacher 320 (1.063 kW)

Jenbacher 312 (550 kW)
Jenacher 320 (1.067 kW)

Informationen laut Störfallverordnung

Information der Öffentlichkeit gemäß Störfall-Verordnung -12. BImSchV §8a

Betreiber: Betriebsführer:

Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eG Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eG

Postanschrift: Postanschrift:

Landwirtschaftliches Unternehmen Tangeln eG

Ahlumer Straße 89b

38489 Tangeln

Tel.: 039007 - 215 Tel.:

Fax: 039007-911716

Mail: lu-tangeln@t-online.de Fax: 039007/911716

Betriebsbereich:

Biogasanlage Tangeln

Ahlumer Straße 89b

38489 Tangeln

Der Betriebsbereich „Biogasanlage Tangeln“ unterliegt den Vorschriften der „Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)“.

Der zuständigen Behörde wurde ein Genehmigungsantrag Änderungsgenehmigung § 16 mit Einordnung als Störfall-Anlage vorgelegt.

Tätigkeiten:

Auf der Anlage wird organisches Material (Gülle, Silagen) unter Luftabschluss vergoren. Bei der Vergärung entsteht Biogas. Biogas ist ein Gemisch aus ca. 50% Methan und ca. 50% Kohlendioxid. Das Biogas dient als Treibstoff für die BHKW (Blockheizkraft-werke). In den BHKW wird das erzeugte Biogas zur Erzeugung von Strom und Wärme verbrannt, d.h. der Motor wird mit Biogas betrieben und über einen Generator Strom erzeugt. Das Biogas wird in Gasspeichern zwischengelagert. Das vergorene organische Material wird zwischengelagert und bedarfsgerecht als Dünger an umliegende Landwirtschaftsbetriebe abgegeben.

Gefährliche Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte:

Biogas („P2 Entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2“ (Nr. 1.2.2 Anhang I Störfall-Verordnung)

Biogas besteht zu ca. 50% aus Methan und ca. 50% aus Kohlendioxid. Methan kann in bestimmten Mischungsverhältnissen mit Sauerstoff (Sauerstoff ist in der Luft enthalten) ein explosives Gemisch bilden. Im Normalfall kommt das Biogas nicht mit der Luft in Kontakt. In einem Schadensfall kann es zu einem Zutritt von Luft in die Gasspeicher oder zu einem Auftritt von Biogas in die Umgebungsluft kommen.

Im Falle einer Zündung eines explosiven Gemisches in den Speicherbehältern auf der Biogasanlage kommt es zu einer Verpuffung / einem sofortigen Abbrennen der Gase. Damit ist einer weitergehenden Gefährdung der Nährboden entzogen. Gemäß Ausbreitungsberechnung nach KAS 18 und 32 sind auch bei einem Worst-Case-Szenario keine Auswirkungen durch Brand/Explosion oder giftige Stoffe in einem Abstand von 80 m um die Biogasanlage mehr zu erwarten. In diesem Abstand befinden sich keine Schutzobjekte.

Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung:

Ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach Störfall-Verordnung -12. BImSchV § 17 Absatz 1 sind erhältlich bei:

Landesverwaltungsamt Halle

Referat Immissionsschutz

PF 20 02 56

06003 Halle (Salle)

Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Rechtsgrundlage:

12. BImSchV

§ 8a Information der Öffentlichkeit

(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach

§ 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur

Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes offentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der

Veroffentlichung von Informationen gemaß Absatz 1 abgesehen werden.

Anhang V Information der Öffentlichkeit

Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse

  1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs.

  2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach & 9 Absatz 1 vorgelegt wurde.

  3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.

  4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1 - generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen
    Gefahreneigenschaften in einfachen Worten.

  5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird;
    angemessene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind.

  6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen auf Anfrage eingeholt werden können.

  7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Lander über den Zugang zu
    Umweltinformationen eingeholt werden können.